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   BGH, 04.08.1955 - 2 StR 250/55   

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BGH, 04.08.1955 - 2 StR 250/55 (https://dejure.org/1955,957)
BGH, Entscheidung vom 04.08.1955 - 2 StR 250/55 (https://dejure.org/1955,957)
BGH, Entscheidung vom 04. August 1955 - 2 StR 250/55 (https://dejure.org/1955,957)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 8, 105
  • NJW 1955, 1526
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Baden-Württemberg, 05.11.2013 - L 11 KR 1123/13
    Sie ist weiter der Auffassung, dass die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid fehlerhaft gewesen sei und nimmt insoweit Bezug auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH 04.08.1955, 2 StR 250/55, NJW 1955, 1526).

    Nichts anderes folgt aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des BGH (04.08.1955, 2 StR 250/55, NJW 1955, 1526).

  • AG Saarbrücken, 07.08.2009 - 43 OWi 228/09

    Bußgeldbescheid - Voraussetzungen der Rechtsbehelfsbelehrung

    Nach dem Urteil des BGH vom 4.8.1955 (2 StR 250/55) hat eine Rechtsbehelfsbelehrung im Rahmen des § 314 StPO den Betroffenen darauf hinzuweisen, dass bei schriftlicher Einlegung der Eingang bei der Behörde entscheidend ist.
  • LG Dresden, 10.10.2016 - 3 Qs 79/16

    Strafbefehlsverfahren: Anforderungen an Einspruchsbelehrung

    Eine vollständige Belehrung erfordert indes auch den ausdrücklichen Hinweis, dass der Einspruch innerhalb der Frist bei dem Gericht eingegangen sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 04.08.1955, 2 StR 250/55, BGHSt 8, 105ff; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.01.1986, 1 Ws 384/85, NStZ 1986, 470f; LG Saarbrücken, Beschluss vom 28.05.2002, 8 Qs 108/02, zitiert nach Juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 35a RN 11; Löwe-Rosenberg, StPO, 26 Aufl., § 35a RN 22; Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 35a RN 9; Kleinknecht-Müller-Reitberger, StPO, § 35a RN 19; Münchener Kommentar, StPO, § 35a RN 17).
  • LG Saarbrücken, 28.05.2002 - 8 Qs 108/02

    Einspruch gegen einen Strafbefehl

    Nach dieser Vorschrift muss eine Rechtsmittelbelehrung den Hinweis enthalten, dass das Rechtsmittel innerhalb der Frist bei Gericht eingegangen sein muss (Löwe-Rosenberg/Wendisch, StPO , 25. Auflage, § 45 Rdnr. 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung , 45. Auflage, § 35 a Rdnr. 11; BGHSt 8, 105; BVerwG, NJW 1970, 484; OLG Hamburg, GA 1963, 348; OLG Saarbrücken, NStZ 1986, 470 ).
  • BGH, 16.02.1965 - 1 StR 453/64

    Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers - Anforderungen an

    Nach der Revisionsbegründung, deren Vortrag der Senat daher zugrundelegt, ist dies zwar geschehen, jedoch vorschriftswidrig ohne den Hinweis, daß der Antrag binnen einer Woche nach Zustellung der Anklage bei Gericht eingegangen sein müsse (BGHSt 8, 105).
  • BGH, 12.01.1956 - 4 StR 419/55

    Rechtsmittel

    Rechtzeitigkeit würde zu bejahen sein, wenn die Belehrung über das Antragsrecht (§ 140 Abs. 3 § 201 Abs. 1 Satz 3 StPO) nicht ordnungsmäßig vorgenommen, z.B. das verwendete Formblatt StP Nr. 103 nicht in einer der Sachlage entsprechenden Art und Weise ausgefüllt und bearbeitet worden wäre (BGH NJW 1954, 1211 Nr. 28; BGHSt 8, 105, 106) [BGH 04.08.1955 - 2 StR 250/55].
  • BGH, 02.07.1958 - 2 StR 4/58

    Rechtsmittel

    Dieser Hinweis ist nur insoweit unzureichend, als er nicht zweifelsfrei erkennen läßt, daß ein Antrag auf Bestellung eines Verteidigers innerhalb der mitgeteilten Frist von einer Woche bei Gericht eingegangen sein muß (vgl. BGHSt 8, 105).
  • BGH, 13.04.1956 - 2 StR 123/56

    Rechtsmittel

    Die Belehrung muß so gefaßt werden, daß der Angeklagte sie "in ihrer Tragweite voll erkennt" (BGHSt 8, 105, 106) [BGH 04.08.1955 - 2 StR 250/55].
  • BGH, 10.02.1956 - 2 StR 451/55

    Rechtsmittel

    Außerdem konnte er hieraus nicht ersehen, daß sein Antrag nur dann ordnungsgemäß gestellt ist, wenn er binnen der Frist von einer Woche nach Zustellung der Anklage bei Gericht eingeht (BGHSt 8, 105).
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